Der Franz-Reinhard Habbel und ich haben uns in einem Beitrag in der „eGovernment Computing“ zum Thema Verwaltungsmodernisierung ein paar Gedanken zur Neugestaltung des Artikels 65 GG gemacht: „Internet und eGovernment rütteln an der Ressorthoheit“
„Die Absage des Bundesrates zur aktuellen Fassung des eGovernment-Gesetzes nahm der Redaktionsbeirat der eGovernment Computing zum Anlass, darüber zu diskutieren, inwieweit die Organisationstrukturen der Verwaltungen noch tauglich für eGovernment sind. Der Beitrag der beiden Redaktionsbeirats-Mitglieder versteht sich als Diskussionsanstoß.„
Der Art 65 GG wird von vielen Beteiligten immer wieder als Schutzschild gegen längst überfällige Modernisierungen und ressortübergreifende Maßnahmen benutzt.
„Die Ressorthoheit als politisches Instrument gewährleistete Stabilität im demokratischen System der Bundesrepublik. Aber vor allem in Bezug auf die IT und ihre Bedeutung haben sich wesentliche Rahmenbedingungen in den letzten Jahren geändert. Viele dieser jetzt aktuellen Aspekte waren zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes nicht absehbar und führen heute dazu, dass die Ressorthoheit einheitliche IT-Lösungen an vielen Stellen behindert.“
Liegen wir unseren Gedanken und Ideen dazu komplett falsch…? Was denkt ihr darüber? Eure Meinung ist gefragt. Der Text soll als „Diskussionsanstoß“ verstanden werden. [UPDATE: Diskussion zu unserem Artikel im Forum der eGovernment Computing]